BFSG: Muss deine Website oder dein Onlineshop barrierefrei sein?

Portrait von Andreas Kilkeew, Geschäftsführer und Creative Director bei Dein Blickfänger
Andreas Kilkeew
October 11, 2026
•
9
min Lesezeit
Aquarell: Graues Entlein steht auf einer riesigen Tastatur und drückt die Tab-Taste, auf dem Bildschirm ist ein Warenkorb-Button mit Fokusrahmen markiert

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem kursieren unter Selbstständigen und kleinen Betrieben zwei gegensätzliche Gerüchte: Die einen glauben, jede Website müsse jetzt barrierefrei sein, sonst drohten Abmahnungen. Die anderen halten das Gesetz für ein Thema, das nur Konzerne und Banken betrifft. Beides stimmt so nicht.

Ob du handeln musst, hängt an drei Fragen: Kann ein Verbraucher über deine Website oder App einen Vertrag schließen oder etwas buchen? Bist du ein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes? Und verkaufst du Dienstleistungen oder Produkte? Dieser Beitrag führt dich der Reihe nach durch diese Prüfung und zeigt dir, womit du heute schon anfangen kannst. Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine Orientierung auf Basis der Gesetzeslage und der Hinweise von Behörden und Kammern.

Kurzantwort: Das BFSG gilt für Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen, also vor allem für Onlineshops und Online-Buchungen. Reine Präsentationswebsites ohne Kauf- oder Buchungsmöglichkeit sind nach Auskunft der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht erfasst. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen, bei Produkten aber nicht.

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG verpflichtet die Privatwirtschaft, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen können. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um. Verkündet wurde das Gesetz bereits im Juli 2021, angewendet wird es auf Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Die technischen Details stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in einer Verordnung, der BFSGV, die im Juni 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Auf der Produktseite nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit etwa Computer, Smartphones, Geld- und Fahrkartenautomaten, E-Book-Lesegeräte und Router. Bei den Dienstleistungen stehen unter anderem Telefondienste, Bankdienstleistungen, E-Books und der elektronische Geschäftsverkehr auf der Liste. Für die meisten kleinen Unternehmen ist genau dieser letzte Punkt entscheidend.

Ist deine Website eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“?

Erfasst sind Dienste, die über Websites oder mobile Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. So definiert es § 2 Nr. 26 BFSG. Der Schlüssel ist also der Vertragsschluss mit Privatkunden, nicht die bloße Existenz einer Website.

Reine Informationswebsite: in der Regel nicht betroffen

Stellst du deine Leistungen nur vor, ohne dass Besucher online kaufen oder buchen können, fällt deine Seite nach Auskunft der Bundesfachstelle, die der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in seinen FAQ wiedergibt, nicht unter die Barrierefreiheitsvorschriften. Dasselbe gilt laut ZDH für eine Newsletter-Anmeldung ohne Vertragsschluss und für Stellenanzeigen. Auch ein Kontaktformular dient in der Regel nur der allgemeinen Erstkontaktaufnahme. Anders kann es aussehen, wenn das Formular primär dazu da ist, unmittelbare und konkrete Vertragsverhandlungen aufzunehmen, etwa als Angebotskonfigurator mit Bestellabsicht.

Onlineshop und Online-Terminbuchung: meist betroffen

Ein Onlineshop für Privatkunden ist der klassische Anwendungsfall. Die IHK Hanau und die IHK Ulm nennen ausdrücklich auch Online-Terminbuchungssysteme. Der ZDH differenziert: Bei einer Buchung mit Zahlungsmöglichkeit sei die Pflicht klar, und selbst bei rein elektronischer Terminbuchung mit Barzahlung vor Ort spreche einiges dafür, dass das BFSG greift. Wichtig für Friseursalons, Praxen oder Werkstätten, die ein fremdes Buchungstool einbinden: Nach Einschätzung des ZDH bist du als Websitebetreiber grundsätzlich für die Barrierefreiheit aller Funktionen verantwortlich, auch für die eingebundene Software. Reine B2B-Shops, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, sind laut IHK Gera nicht erfasst.

Bist du ein Kleinstunternehmen und damit ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen. Das regelt § 3 Abs. 3 BFSG. Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen: Mit zwölf Beschäftigten bist du kein Kleinstunternehmen mehr, auch wenn dein Umsatz klein ist.

Angenommen, du betreibst als Einzelunternehmerin einen kleinen Onlineshop für handgemachte Keramik. Dann kannst du dich für den Shop als Dienstleistung auf die Ausnahme berufen. Die IHK Ostwestfalen nennt in ihrem Merkblatt ein ähnliches Beispiel und betont zugleich, dass eine freiwillige Umsetzung möglich ist. Die Grenze liegt bei den Produkten: Für Produkte gibt es keine Kleinstunternehmen-Ausnahme. Verkaufst du Geräte, die selbst unter das BFSG fallen, etwa Smartphones oder E-Book-Reader, musst du als Händler die Barrierefreiheit dieser Produkte sicherstellen, auch wenn dein Shop ausgenommen ist.

Eine Ausnahme ist keine Empfehlung, das Thema zu ignorieren. Wächst dein Team, kann die Pflicht schnell greifen. Und eine Website, die mit Tastatur, Screenreader und auf dem Smartphone gut funktioniert, ist für alle Besucher angenehmer. Woran Kunden eine professionelle Website erkennen, haben wir in einem eigenen Beitrag beschrieben: Was macht eine Website 2026 wirklich professionell?

Was droht, wenn deine Website die Anforderungen nicht erfüllt?

Zuständig für die Kontrolle ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Sie überwacht bundesweit, ob die Vorgaben eingehalten werden. Verbraucher können Barrieren dort melden. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit dagegen berät nur und prüft nicht.

Nach § 37 BFSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung entgegen den Vorgaben anbietet oder erbringt. In diesem Fall kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden, bei bestimmten anderen Verstößen, etwa gegen Informationspflichten, bis zu 10.000 Euro. Das sind Obergrenzen, keine Regelsätze. Die IHKs weisen zusätzlich auf mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen hin. Für bestehende Verträge sieht § 38 BFSG Übergangsfristen vor: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Für deinen Onlineshop mit neuen Bestellungen hilft dir diese Frist nicht.

Welche technischen Anforderungen gelten?

Maßgeblich für barrierefreie Websites und Apps ist nach Angaben der Bundesfachstelle die europäische Norm EN 301 549, für Websites vor allem deren Abschnitt 9. Die Norm verweist auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG); die Bundesfachstelle nennt die WCAG 2.1 als Praxishilfe. Die EN 301 549 wird derzeit überarbeitet, deshalb orientierst du dich an der geltenden Fassung. Eine klare Absage erteilt die Bundesfachstelle sogenannten Overlay-Tools: Ein eingeblendetes Widget macht eine Website nicht vollständig barrierefrei und erfüllt die Pflichten aus dem BFSG nicht.

Dazu kommt eine Informationspflicht. Fällst du unter das Gesetz, musst du nach § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 öffentlich und selbst barrierefrei darlegen, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Umsetzung und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Das kann in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise geschehen, etwa über einen eigenen Menüpunkt. Im Alltag heißt diese Seite oft Barrierefreiheitserklärung. Vorsicht bei Vorlagen: Muster für die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ stammen meist aus dem öffentlichen Sektor und sind laut ZDH für das BFSG weder erforderlich noch geeignet.

Wie startest du mit einem Selbsttest?

Bevor du Geld für ein Gutachten ausgibst, verschaffst du dir mit einem einfachen Selbsttest einen ersten Eindruck. Diese fünf Punkte decken typische Barrieren ab:

  1. Tastatur: Lege die Maus weg und bediene deine Seite nur mit Tab, Umschalt+Tab und Enter. Kommst du durch Menü, Warenkorb und Buchung, und siehst du jederzeit, wo der Fokus gerade steht?
  2. Kontraste: Graue Schrift auf hellgrauem Grund oder Text auf unruhigen Bildern ist für viele Menschen kaum lesbar. Prüfe Text, Buttons und Formularfelder.
  3. Alt-Texte: Jedes inhaltlich relevante Bild braucht eine kurze Beschreibung für Screenreader. Wenn du Alt-Texte per KI erstellst, lies sie gegen, wie wir in diesem Beitrag zu KI-Texten und Metadaten erklären.
  4. Formulare: Jedes Feld braucht eine sichtbare, verknüpfte Beschriftung, nicht nur einen grauen Platzhaltertext. Fehlermeldungen sollten sagen, was falsch ist.
  5. Informationen nach Anlage 3: Lege eine erreichbare Seite an, die beschreibt, wie dein Angebot die Anforderungen erfüllt, und die MLBF als zuständige Behörde nennt.

Ergänzend helfen kostenlose Prüfwerkzeuge. WAVE wird von WebAIM an der Utah State University als kostenloser Dienst angeboten und läuft im Browser oder als Erweiterung für Chrome, Firefox und Edge. Lighthouse ist ein Open-Source-Werkzeug von Google, das in den Chrome-Entwicklertools unter anderem eine Barrierefreiheitsprüfung enthält. Beide finden viele technische Fehler, ersetzen aber keine Prüfung durch Menschen: Ob ein Alt-Text sinnvoll ist oder ein Buchungsablauf verständlich, kann keine Software beurteilen. Für Kleinstunternehmen bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit außerdem kostenlose Webinare, offene Sprechstunden und nach Kapazität individuelle Beratung an.

Häufige Fragen

Muss meine Website barrierefrei sein, wenn ich nur ein Kontaktformular habe?

In der Regel nicht. Ein Kontaktformular dient nach Einschätzung des ZDH, gestützt auf Auskünfte der Bundesfachstelle, meist der allgemeinen Erstkontaktaufnahme und ist damit keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Anders kann es sein, wenn das Formular primär der Aufnahme konkreter Vertragsverhandlungen dient.

Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme auch, wenn ich Produkte verkaufe?

Für deinen Onlineshop als Dienstleistung ja, sofern du weniger als zehn Beschäftigte hast und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Produkte, die selbst unter das BFSG fallen, gibt es diese Ausnahme nicht.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay aus?

Nein. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt klar, dass Overlay-Tools eine Website nicht vollständig barrierefrei machen und die Pflichten aus dem BFSG nicht erfüllen. Barrierefreiheit entsteht im Code, im Design und in den Inhalten.

Quellen

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